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Mobila GmbH
Annabergstr. 164
45721 Haltern am See

Tel.: 02364 - 6142
Fax: 02364 - 69493

mobila2000@web.de


 

  Gewährleistung

 

MOBILA Gewährleistung

5 Jahre Gewährleistung auf Glasfaserkunststoff und Verarbeitung! 

Die Mobila GmbH übernimmt für alle Dachboxen, die von MOBILA unter dem Namen SURF LINE BOX oder Box.2000 vertrieben werden, eine Gewährleistung von 5 Jahren auf Material und Verarbeitung gegenüber dem in der Rechnung eingetragenen Käufer (Erstkäufer) ab Kaufdatum. MOBILA übernimmt während der Gewährleistungsfrist Schäden bei Material und Verarbeitung, indem die beschädigten Teile repariert oder ersetzt werden (hängt von der Einschätzung von MOBILA ab), ohne die dabei anfallenden Kosten an den Erstkäufer weiter zu berechnen. Die unten genannten Ausschlüsse sind dabei zu beachten. Der Erstkäufer hat die für die Rücksendung des Produktes anfallenden Kosten zu tragen. Für die Bearbeitung des Schadens ist die Originalrechnung vorzulegen. Die Gewährleistung greift nicht bei Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches von MOBILA entstanden sind; dies beinhaltet u.a. Zweckentfremdung des Produktes, Überlastung oder Montage und Anwendung nicht gemäß der MOBILA Montageanleitung, den Richtlinien sowie den Sicherheitsbestimmungen. Die Gewährleistung greift nicht bei Schäden, die durch Unfälle, ungesetzlicher Handhabung des Fahrzeugs oder durch bestehende Schäden im Fahrzeug, auf das die MOBILA Dachbox montiert wurde, entstehen. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf eine falsche Montage des zuvor montierten Dachträgers zurückzuführen sind. MOBILA haftet auch nicht bei Schäden, die durch falsche Sicherung der Ladung, d.h. anders wie von MOBILA empfohlen, entstanden sind. Während der Gewährleistung hat der Erstkäufer Anspruch auf Reparatur oder auf Ersatz des beschädigten MOBILA Produktes. Alle Folge- und zusätzlichen Schäden sind von dieser Gewährleistung ausgeschlossen. Schäden an dem Fahrzeug, an der Fracht oder an anderen Personen und Vermögenswerten sind ebenfalls von dieser Gewährleistung ausgenommen. Die oben genannten Vorschriften schränken weder die Rechte des Erstkäufers gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen ein, noch betreffen sie die Rechte gegenüber MOBILA, mit der der Kaufvertrag geschlossen wurde. Dies gilt insbesondere für Garantieansprüche die im Ganzen bestehen bleiben.

Haltern am See, im September 2010





 
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